Online Casino Klagen am EuGH - ein abgekartetes Spiel und seine Folgen

Veröffentlicht am 
11.3.2024
Online-Casinos

Online Casinos und der EuGH: Alles zum Verfahren C-440/23 und möglichen Aussetzungen

Die Online Casino Klagen haben mittlerweile auch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) erreicht. In der Rechtssache C-440/23 muss der EuGH nun entscheiden, ob das deutsche Glücksspielrecht europarechtskonform war - dabei hat dies das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) schon im Jahr 2008 bejaht. Auch der EuGH selbst hat Beschränkungen von Glücksspielbetreibern in vergangener Rechtsprechung als europarechtskonform eingestuft. Im Anbetracht der Umstände des Verfahrens ist davon auszugehen, dass das Verfahren am EuGH bewusst inszeniert wurde, um die Rückforderungen auszubremsen. Trotzdem ist es nun erstmal anhängig und steht zur Entscheidung.

Die Entscheidung aus Luxemburg wird dabei nicht nur für die weiteren Klagen richtungsweisend sein. Auch auf die jetzigen Klagen hat das Verfahren am EuGH schon Auswirkungen: nach dem Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden sich auch einige Landgerichte und Oberlandesgerichte auf den EuGH zu warten und setzen die anhängigen Casino Verfahren aus. Dies hat zur Folge, dass sich die Rückzahlungen in einigen Fällen verzögern werden. Sportwetten Klagen sind davon nicht betroffen.

Trotzdem sollten sich Kunden davon nicht irritieren lassen und mit einer Klage auf keinen Fall abwarten: erstens ist es durchaus denkbar, dass sich die Casinos in der Zwischenzeit so umstellen, dass danach keine Rückforderungen mehr möglich sind. Zweitens verjähren mit jedem Tag, an welchem mit der Klageeinreichung gewartet wird, weitere Ansprüche. Eine Prozessfinanzierung, also ein vollkommen kosten- und risikoloses Vorgehen, ist trotz des EuGH Verfahrens weiter möglich. Der Optimismus ist also weiter ungebrochen. Hier erfahren Sie alle Hintergründe und aktuelle Entwicklungen.

  1. Hintergründe zum Verfahren
  2. Dubiose Umstände
  3. Wie wird der EuGH entscheiden?
  4. Werden alle Verfahren ausgesetzt?
  5. Was bedeutet das für künftige Verfahren?
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Hintergründe zu C-440/23

Die Online Casino Betreiber tragen vor Gericht regelmäßig vor, dass die deutschen Glücksspielgesetze, allem voran das Internet-Verbot im Glücksspielstaatsvertrag, gegen Europarecht verstößt. Dabei stützen sie sich auf die Dienstleistungsfreiheit, welche in Art. 56 AEUV festgeschrieben ist. Die Dienstleistungsfreiheit ist eine der Grundpfeiler der Europäischen Union und ermöglicht es Unternehmen ihre Dienstleistungen im gesamten Unionsgebiet anzubieten. Dies ist den Online Casino Betreibern durch den Glücksspielstaatsvertrag (alte Fassung) in Deutschland aber untersagt gewesen.

Und das aus gutem Grund: wie schon das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden haben, waren die strengen deutschen Regeln durchaus europarechtskonform. Schließlich waren sie verhältnismäßig und geeignet, Kunden vor den enormen Suchtgefahren des Online Glücksspiels zu schützen. Bislang war auch kein mit den Rückforderungen befasstes Gericht der Auffassung, dass in der deutschen Gesetzgebung ein Verstoß gegen Europarecht vorliegt. Mehr hierzu finden Sie auch im Artikel zu den juristischen Hintergründen.

Alle Gerichte in der europäischen Union können den EuGH anrufen, wenn es um die Auslegung von Gesetzen geht, welche das Europarecht betreffen. Dies hat nun ein maltesisches Gericht getan und dem EuGH ein Verfahren, in welchem es um eine Casino Rückforderung geht, zur Vorabentscheidung vorgelegt. Es liegt also nun am EuGH zu entscheiden, ob der Glücksspielstaatsvertrag mit Europarecht vereinbar war.

Umstände dubios

Die Umstände der Vorlage und des maltesischen Verfahrens sind dabei alles andere als durchsichtig und deuten auf ein abgekartetes Spiel hin. Bekannt ist, dass der deutsche Rechtsanwalt Volker Ramge vor einem maltesischen Gericht eine Klage auf Rückzahlung gegen Lottoland eingereicht hat. Diesen Anspruch gegen Lottoland hat er sich vorher abtreten lassen. Dieses Verfahren wurde von dem maltesischen Gericht dann am 14. Juli 2023 beim EuGH eingereicht. Das hat im Rahmen der Online Casino Klagen bislang kein deutsches Gericht für nötig gehalten.

Dass nun ein maltesisches Gericht - also die Justiz eines Staates, in welchem die Korruption blüht und welcher sich zu einem Hotspot für die Glücksspielindustrie entwickelt hat - die Konformität des deutschen Rechts mit Europarecht erfragt, spricht Bände. Vor diesem Hintergrund bestehen eigentlich wenig Zweifel, dass dieses Verfahren von den Casino Betreibern bewusst so inszeniert wurde, um den Rückforderungen einen Dämpfer zu verpassen. Offensichtlich hat man auch auf Malta die Nutzlosigkeit der europarechtswidrigen Bill 55 eingesehen - und muss nun zu anderen (halb-legalen) Mitteln greifen.

Wie und wann wird der EuGH entscheiden?

Wann und wie der EuGH entscheiden wird, lässt sich nicht seriös vorhersagen. Im Jahr 2024 ist aber eher nicht mehr mit einer Entscheidung zu rechnen.

Schon in vergangenen Fällen ist der EuGH mit der Frage befasst gewesen, ob eine nationale Einschränkung von Glücksspiel Betreibern europarechtskonform ist - und hat dies in allen Fällen bejaht (z.B. in den Rechtssachen C‑316/07, C‑358/07 bis C‑360/07, C‑409/07 und C‑410/07). Konkret war der EuGH der Auffassung, dass ein Mitgliedsstaat nicht-diskriminierende und verhältnismäßige Einschränkungen zum Schutz der Verbraucher ergreifen darf. Und die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages, welches ein Total-Verbot von Online Glücksspiel vorgesehen hat, erfüllen diese Voraussetzungen - schließlich galt das Verbot ausnahmslos für alle Anbieter und zielte darauf ab, Verbraucher vor den erwiesenen großen Suchtgefahren von Online Glücksspiel zu schützen. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidungen darf auch im vorliegenden Fall C-440/23 eine positive Entscheidung im Sinne der Verbraucher erwartet werden.

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BGH setzt Verfahren aus - folgen andere Gerichte?

Im Anbetracht des EuGH Verfahrens hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, eine Online Casino Klage mit dem Aktenzeichen I ZR 53/23 auszusetzen und abzuwarten, wie der EuGH entscheiden wird. Ob Gerichte untergeordneter Instanzen dem nun folgen oder nicht, obliegt ganz allein den jeweiligen Gerichten - sie sind in der Entscheidung völlig frei. In der Mehrzahl der Verfahren unserer Kanzlei haben sich die Gerichte bislang gegen ein Abwarten entschieden. Schließlich hat bislang noch kein deutsches Gericht ernsthafte Zweifel an der Europarechtskonformität des Glücksspielstaatsvertrages gehabt. Gleichzeitig ist vielen Gerichten bewusst, dass durch eine Aussetzung die Klagen nicht einfach verschwinden, sondern sich vielmehr zu einem noch viel größeren Berg türmen werden. Schließlich werden weiter täglich hunderte Klagen eingereicht.

Allerdings entscheiden sich auch einige Gerichte für eine Aussetzung. In diesem Fall wird eine Entscheidung erst dann getroffen werden, wenn der EuGH entschieden hat. Und das kann gut und gerne bis in das Jahr 2025 dauern. In solchen Fällen ist dann einfach Geduld gefragt.

Was bedeutet das für künftige Klagen?

Wenn man mögliche Ansprüche gegen Online Casinos hat, sollte man sich von den Vorgängen am EuGH und BGH keinesfalls beeindrucken lassen und so schnell wie möglich eine Klage in die Wege leiten. Schließlich drohen bei einem Abwarten gleich zwei sehr ungute Szenarien: erstens könnten die Betreiber die "Ruhepause" nutzen, um ihre Gesellschaftsstrukturen so umzustellen, dass ein Vorgehen gegen sie bald gar nicht mehr möglich ist. Konkret geht es hier um das Risiko der Liquidation. Die Betreiber könnten also die alten Firmen, welche für das Casino Angebot verantwortlich waren und teilweise noch sind, auflösen. Und dann könnte es, wenn der EuGH dann positiv entschieden hat, niemanden mehr geben, den man auf Rückzahlung verklagen könnte.

Zweitens verjähren mit jedem Tag, an welchem abgewartet wird, weitere Ansprüche. Die Einreichung der Klage ist dabei verjährungshemmend - und da ist es völlig gleichgültig, wie lang sich das Verfahren letztlich zieht. Mit Prozessfinanzierer kann man die Rückforderung vollkommen ohne Kosten und ohne Risiko angehen. Sollte der EuGH dann also wider Erwarten doch negativ entscheiden, bleibt der Finanzierer auf den Kosten sitzen.

ts

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